1. Geltungsbereich:
Die Vertragspartner vereinbaren die ausschließliche Geltung der nachstehenden Bedingungen. Diesen entgegenstehenden oder von unseren Bedingungen abweichenden Allgemeine Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, wir hätten diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt.
2. Schriftformklausel:
Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen, die den Vertrag ändern oder ergänzen sollen, bedürfen aus Beweisgründen der Schriftform.
3. Preise:
a) Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Gaimersheim ausschließlich Umsatzsteuer, Fracht, Porto und Versicherung.
b) Wir sind ohne Zustimmung oder Genehmigung des Auftraggebers berechtigt, die vereinbarten Preise an gestiegene Lohn-, Material- und Rohstoffkosten anzugleichen, sofern zwischen Vertragsschluss und Ausführung der Leistung ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten liegt und die Kostensteigerung nach Vertragsschluss eingetreten ist.
c) Der Regiestundensatz für jegliche Arbeiten parallel zu den Bohrungen beträgt 55,00€ Netto pro Stunde pro Mitarbeiter.
d) Bei besonders aufwendigen oder schweren Aufträgen oder Arbeiten können Erschwerniszuschläge, beispielsweise aufgrund nicht vorhersehbarem, erhöhtem Stahlaufkommens im Beton, woraus eine erhöhte, überdurchschnittliche Abnutzung der Bohrkronen resultiert, berechnet werden.
4. Zahlungsbedingungen:
a) Die Bezahlung unserer Rechnung ist 14 Tage nach Rechnungszugang fällig. Verzug tritt am 15. Tag nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein. Ab diesem Tag sind wir berechtigt, vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, gegenüber Unternehmer 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank.
b) Wechsel, Schecks, Akzepte und Zessionen werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Alle Kosten dieser Papiere trägt der Besteller. Gutschrift dieser Papiere auf die Bestellungen erfolgt erst nach Einlösung und Wegfall der Regressgefahr unter Abzug ihrer Kosten.
c) Wenn in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung eintritt, die unseren Zahlungsanspruch gefährden könnte, oder uns eine solche nach Vertragsabschluss bekannt wird, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn Insolvenzverfahren eröffnet werden, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und von bereits mit dem Auftraggeber geschlossenen Verträgen zurückzutreten, sofern der Auftraggeber nicht auf unsere Aufforderung hin binnen zehn Kalendertagen nach unserer Wahl Sicherheit leistet. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen durch den Besteller.
5. Aufrechnungsverbot:
Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder entscheidungsreif sind oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung stehen.
6. Verzug:
Verzögert sich die Ausführung der Leistung unverschuldet durch höhere Gewalt, rechtswidrige Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen und sonstige von uns nicht zu vertretende Ereignisse, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Leistungszeit gewährt. Halten wir diese Frist nicht ein, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7. Mängelhaftung und sonstige Schadensersatzhaftung:
a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachte Leistung abzunehmen und ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Etwaige Mängel sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten. Werden Mängel später festgestellt, so sind sie vom Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Entdeckung in Textform zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist bestehen hinsichtlich der davon betroffenen Mängel keine Ansprüche.
b) Teilt der Auftraggeber den Mangel rechtzeitig mit, können wir nach Wahl des Bestellers nachbessern oder Ersatz liefern (Nacherfüllung). Betragen die Nacherfüllungskosten mehr als 50 % des Auftragswertes, sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
c) Im Falle der fehlgeschlagenen, nicht fristgemäß erfolgten oder verweigerten Nacherfüllung ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln hat der Auftraggeber kein Rücktrittsrecht.
d) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
– sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
– sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall haften wir ebenfalls nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
e) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
f) Für weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche, insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, haften wir nicht.
g) Im Falle der Verletzung vorvertraglicher Pflichten oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 Abs. 2, 311 a BGB) haften wir nur auf das negative Interesse.
h) Die Ziffern d) – g) gelten auch für unsere deliktische Haftung und Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß § 284 BGB.
i) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse oder –Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Verjährung:
Für Ansprüche des Bestellers, die auf Mängeln beruhen, haften wir unbeschadet von Ziffer 8. a) längstens 2 Jahre nach Abnahme, sofern wir nicht arglistig waren.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht:
Vorbehaltlich einer anderslautenden Auftragsbestätigung ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Für alle Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckprozesse ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Ausgeschlossen ist die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG).
Stand: Februar 2024